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OS/2 User Association Schweiz



Die Statuten

1. Name, Sitz, Adresse

Die OS/2 User Association ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 60-79 ZGB. Soweit die Statuten keine Vorschriften aufstellen oder diese mit zwingenden Bestimmungen kollidieren, finden die Bestimmungen des ZGB Anwendung.

Sitz des Vereins ist die jeweilige Adresse des amtierenden Kassiers.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern bezüglich OS/2 und weiterer Betriebssysteme sowie allgemeiner EDV-Technik.

3. Mittel

Der Vereinszweck wird erreicht durch Informationsaustausch und den Informationsaustausch fördernde Aktivitäten, Vorträge, Vorführungen, Erwirken von Vergünstigungen für seine Mitglieder, regelmässige Treffen der Mitglieder. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Mitgliedschaft

4.1 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen werden als Einzelmitglieder aufgenommen, juristische Personen als Kollektivmitglieder.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2 Stimmrecht, Korrespondez

Kollektivmitglieder verfügen über fünf Stimmen, Einzel- und Ehrenmitglieder sowie ein in den Vorstand gewähltes Kollektivmitglied über eine Stimme.

Kollektivmitglieder erhalten die Korrespondenz in einfacher Ausfertigung zugesandt.

4.3 Beitritt zur OS/2 User Association

Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmegesuche. Er kann die Aufnahme ohne Bekanntgabe der Gründe verweigern. Das Votum der Mitglieder überstimmt den Vorstand.

4.4 Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Für Lehrlinge, Schüler und Studenten kann dieser höchstens Fr. 50.--, für Einzelmitglieder kann dieser höchstens Fr. 200.--, für Kollektivmitglieder höchstens Fr. 800.-- pro Jahr betragen.

Ehren- und Vorstandsmitglieder bezahlen keine Beiträge.

4.5 Austritt / Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Dieser ist dem Vorstand ein Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschluss eines Mitglieds bewirken. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit der Beendigung der Mitgliedschaft erworbene Rechte sowie jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

5. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungskommission

5.1 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktandenliste wenigstens 10 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin an den Vorstand , oder bis 7 Tage an die os2ua-announce Mailingliste, Vorschläge zur Traktandenliste zu machen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn dies von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt wird.

über Gegenstände, die nicht gehörig angekündet sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und absolute Mehrheit des Vorstandes dies verlangen.

Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten resp. der Präsidentin.

Die Generalversammlung bestimmt mit...

... absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen über:

  • die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin

... einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen über:

  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets für das folgende Jahr
  • die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
  • die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes

... 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:

  • die Entlastung des alten Vorstandes für das vergangene Rechnungsjahr

5.2 Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus drei (Präsident/in, Kassier/in, Aktuar/in) bis sieben Mitgliedern. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als sieben Mitglieder gewählt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergänzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, die von der Generalversammlung gewählt werden, selbst.

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähig ist er bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Verbindliche Beschlüsse fasst er mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.

Der Vorstand kann Fachkomissionen und Arbeitsgruppen bilden. Die administrative Behandlung der Geschäfte obliegt dem Sekretariat.

Vorstands- und Komissionsmitglieder haben, neben dem jährlichen Vorstandsessen, kein Anrecht auf Sitzungsgelder. Spesen der Vorstandsmitglieder können vergütet werden, bedürfen aber der Genehmigung durch die Vorstandsmehrheit. Der Vorstand regelt die Aufwendungen für das Sekretariat.

5.3 Die Rechnungsprüfungskommission

Ein Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Zum Ende des Rechnungsjahres findet eine Rechnungsprüfung von zwei durch die Generalversammlung gewählten Revisoren / Revisorinnen statt. Das Ergebnis wird den stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt und anlässlich der Generalversammlung zur Entlastung des Vorstandes zur Abstimmung unterbreitet.

5.4 Benachrichtigung der Mitglieder

Einladungen zu einer

6. Statutenänderungen

Die Statuten können von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.

7. Auflösung des Vereins

über die Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein überschuss, wird dieser während zwei Jahren auf ein Sperrkonto gelegt. Von der Generalversammlung müssen mindestens drei Mitglieder als Verwalter gewählt werden, die nach Ablauf der zwei Jahre oder nach Entstehung eines neuen Vereins mit gleichen Zielsetzungen eine Versammlung der ehemaligen Mitglieder einberufen. Diese Versammlung bestimmt, ob dem neuen Verein das Geld überwiesen wird. Wird dem Verein das Geld nicht zugesprochen und die zwei Jahre sind abgelaufen, wird das Vermögen an das Projekt Netlabs überwiesen.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 05. April 2005 in Rapperswil genehmigt, sie treten am 05. April 2005 in Kraft.


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